Urlaub vom Besuch der Schule darf nur in Ausnahmefällen nach § 9 Allgemeine Schulordnung (ASchO) gewährt werden. 

Mögliche Beurlaubungsgründe

  • Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, soweit sie vom Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet sind
  • Teilnahme an den „Politischen Tagen" der Landeszentrale für politische Bildung
  • aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und Lehrgängen, in Trainingszentren, soweit die Teilnahme von dem jeweiligen Verband befürwortet wird
  • Teilnahme an vom MBK genehmigten wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben
  • Teilnahme am Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland
  • aktive Teilnahme an überregionalen Veranstaltungen von Musik- und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden sowie sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird
  • Ausübung eines Ehrenamtes bei Veranstaltungen von Sport-, Musik- und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, soweit die Teilnahme vom jeweiligen Verband befürwortet wird
  • Teilnahme an Veranstaltungen der Arbeitskreise der Schüler (SMV) im Rahmen von Schulveranstaltungen sowie an Sitzungen der Landesschülervertretung
  • wichtige persönliche Gründe, wie z. B. Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläen der Eltern, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von Familienmitgliedern in der Wohngemeinschaft bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass die Anwesenheit des Schülers/der Schülerin zur vorläufigen Sicherung der Pflege notwendig ist
  • besondere Veranstaltungen, wie z. B. Bewerbungsgespräche oder Teilnahme an Auswahlverfahren
  • ...

 

Wer beurlaubt für wie lange?

  • Beurlaubung von bis zu drei Tagen im Monat: 

    Klassenleitung. Der Antrag ist der Klassenleitung rechtzeitig vorzulegen und wird durch diese genehmigt.

     

  • Beurlaubung von bis zu zwei Wochen im Kalendervierteljahr

    Schulleiter/in. Der Schulleiter/die Schulleiterin ist auch für die Gewährung von Urlaub von bis zu zwei Wochen unmittelbar vor oder nach den Ferien zuständig.

    Wichtig: Auch bei Zuständigkeit des Schulleiters ist der Antrag durch die Klassenleitung zu stellen.

     

  • Beurlaubung von mehr als zwei Wochen:

    Schulaufsichtsbehörde. Für die Erteilung von Urlaub mehr als zwei Wochen unmittelbar vor oder nach den Ferien ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig.

 

WICHTIG:  Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Ferien kann nur vom Schulleiter ausgesprochen und nur in Ausnahmefällen gewährt werden, z. B. wegen eines Kuraufenthaltes oder in dringenden Familienangelegenheiten (Hochzeit, Todesfall, ...)

Eine Beurlaubung aus Gründen eines früheren Antritts einer Ferienreise oder späteren Rückkehr ist nicht genehmigungsfähig!

 

Für die Beurlaubung sind die folgenden Dokumente erforderlich:

  1. Antragsformular
  2. Ein Nachweis, der die dringende Notwendigkeit der Beurlaubung für den beantragten Zeitraum bescheinigt (evtl. durch ein amtlich beglaubigtes Dokument, welches in besonderen Fällen (z. B. Trauerfall) auch nachgereicht werden kann).