Betriebspraktikum

Am Von der Leyen-Gymnasium findet in der Klassenstufe 9, in der Regel, ab mittwochs nach den Weihnachtsferien, ein zweiwöchiges Betriebspraktikum statt.
Das Betriebspraktikum hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern durch eigene Tätigkeit an Arbeitsplätzen sowie durch Betriebserkundungen, Beobachtungen und Gespräche einen Einblick in den Aufbau eines Betriebes, seinen wirtschaftlichen Zweck, die organisierte Zusammenarbeit der Betriebsangehörigen, die für ihre Tätigkeiten erforderlichen Ausbildungen, die sozialen Belange und die Verflechtung des Betriebes mit anderen Betrieben zu ermöglichen.
Die Schülerinnen und Schüler sollen auf diese Weise im Unterricht erworbene Kenntnisse durch eigene Beobachtungen und Erfahrungen ergänzen. Das Betriebspraktikum soll damit zur Entwicklung des Verständnisses der Arbeits- und Wirtschaftswelt, betrieblicher Zusammenhänge sowie beruflicher Anforderungen beitragen, die Schülerinnen und Schüler bei ihrer Berufswahl unterstützen und ihnen den Übergang von der Schule in das Berufs- und Arbeitsleben erleichtern.

Das Betriebspraktikum dient weder der Eignungsfeststellung für einen bestimmten Beruf noch der Vermittlung eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses.

Häufig gestellte Fragen zum Betriebspraktikum

Soziale Einrichtungen sind den o.g. Richtlinien (vgl. 1.4) ausdrücklich als mögliche Praktikumsbe­triebe genannt. lnsofem ist ein Schülerbetriebspraktikum in einer Kinderbetreuungseinrich­tung (Kindergarten) möglich.

Nein, denn Schüler sollen in erster Linie die Zusammenarbeit in wirtschaftlich organisierten Einrichtungen erkunden und erfahren können und damit aus dem gewohnten schulischen Umfeld heraustreten.

Das Schülerbetriebspraktikum wird in der Sekundarstufe I, d.h. in den Klassenstufen 8 bzw. 9 (bei Gymnasien nur in Ausnahmefällen in 10.1), durchgeführt und ist grundsätzlich auf die Unterrichts­zeit beschränkt. Um eine ordnungsgemäße Vor- und Nachbereitung zu gewährleisten, soll es dar­über hinaus nicht unmittelbar vor bzw. nach den Ferien stattfinden (vgl. 1.5 der Richtlinien). Dies schließt eine Einbeziehung von Ferientagen in der Regel aus. Sofern in Aus­nahmefällen ein Prakti­kum auch an Ferientagen (z.B. beweglichen Ferientagen) stattfindet, ist von der Schule sicher zu stellen, dass auch während dieser Zeit die allgemeine Aufsichtspflicht (vgl. 4.1 der Richtlinien) über die Schülerinnen und Schüler im Praktikum durch die betreuenden Lehrkräfte sowie die erforderli­che Vor- und Nachbereitung gewährleistet sind.

Die für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler zuständigen Lehrkräfte üben während des Schülerbetriebspraktikums die allgemeine Aufsicht aus (vgl. 4.1 der Richtlinien). Während des Auf­enthalts im Praktikumsbetrieb wird die Aufsichtspflicht auf den/die für die Betreuung der Prakti­kanten verantwortlichen Betriebsangehörigein übertragen. Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass die Schutzbestimmungen für Jugendliche und die Unfallverhütungsvorschriften genau beach­tet und die Praktikanten über die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Unfall- und Ge­sundheitsschäden belehrt werden, denen sie während des Aufenthaltes im Be­trieb ausgesetzt sein können (vgl. 3.5 und 4.4 der Richtlinien). Im Betrieb unterliegen die Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Betriebsordnung. Sie haben während des Betrieb­spraktikums die Weisungen der verant­wortlichen Betriebsangehörigen zu befolgen (vgl. 4.5 der Richtlinien). Gleichwohl muss die Schule sicherstellen, dass zu jeder Zeit eine angemessene Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler ge­währleistet ist (vgl. „Erlass zur Aufsichtspflicht der Lehrkräfte, zur Haftung und zur Unfallversiche­rung im Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des SaarIandes“ vom 30. Juli 1971, GMBI. Saar S. 471). Die betreu­enden Lehrkräfte besuchen daher die Praktikantinnen und Praktikanten in ihren Betrieben re­gelmäßig; dabei überzeugen sie sich von dem ordnungsgemäßen Ablauf des Praktikums. Hier­für werden sie für die Dauer des Betriebspraktikums von anderen Un­terrichtsverpflichtungen in angemessenem Umfang befreit (vgl. 4.1 der Richtlinien).

Damit die allgemeine Aufsichtspflicht durch die betreuenden Lehrkräfte ausgeübt werden kann, muss die Entfernung zwischen Betrieb und Schule auch bei häufigeren Besuchen der Schülerin­nen und Schüler im Betrieb zumutbar sein (vgl. 1.4 der Richtlinien).

Betriebspraktika können auch in nahegelegenen Betrieben im Département Moselle, Großherzog­tum Luxemburg und in Rheinland-Pfalz durchgeführt werden (vgl. 1.4 der Richtlinien), so­fern die ständige Betreuung durch die Schule gewährleistet ist.

Da es sich beim Schülerbetriebspraktikum um eine Schulveranstaltung handelt und die Schule demnach die allgemeine Aufsichtspflicht über die Praktikantinnen und Praktikanten ausübt, weist die Schule die Schülerinnen und Schüler den Praktikumsbetrieben verbindlich zu. Aller­dings hat sie dabei Neigung und Eignung sowie die Wünsche der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sofern die ausgesuchten Be­triebe den grundsätz­lichen Bedingungen des Betriebspraktikums nicht widersprechen (vgl. 3.6 der Richtlinien).

Die Zeit, die Schülerinnen und Schüler im Praktikumsbetrieb verbringen, ist Unterrichtszeit an ei­nem außerschulischen Lernort. Damit die Praktikanten die für das Praktikum vorgegebenen Lern­ziele (vgl. 1.1 und 2.1 der Richtlinien) erreichen und ihr Lernpensum gerade auch unter den unge­wohnten Bedingungen im Betrieb schaffen können, ist eine zielgerichtete Vorberei­tung im Unter­richt erforderlich (vgl. 2.1 und 2.2 der Richtlinien). Während ihres Betriebsprakti­kums führen die Schülerinnen und Schüler ein Berichtsheft, in dem sie ihre Erfahrungen und die Ergebnisse ihrer Beobachtungsaufträge (gem. Nr. 2 der Richtlinien) für die Auswertung und Nachbereitung in der Schule in geeigneter Weise dokumentieren (vgl. 4.8 der Richtlinien). Nach dem Betriebs­prak­tikum werden die Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler im Sinne einer Ergebnissicherung gemein­sam ausgewertet (vgl. 5.1 und 5.2 der Richtlinien).

Am Ende des Betriebspraktikums stellt der Betrieb eine Teilnahmebescheinigung aus, die der Schü­lerakte beigefügt wird. Die Teilnahme am Betriebspraktikum wird im Zeugnis vermerkt (vgl. 4.9 der Richtlinien). Darüber hinaus können weitere von den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung des Betriebspraktikums er­brachte Leistungen (z.B. Praktikumsheft, Präsentationen während des Unterrichts) in die Beno­tung der schriftlichen Fächer (gem. Nr. 2 des ,,Klassenarbeitenerlass“) einfließen.
Eine Bewertung oder Benotung der Leistungen des Praktikanten/der Praktikantin durch den Be­trieb (z.B. „Praktikumszeugnis“), die in die Schulnoten einfließen, ist jedoch nicht zulässig. Eine an den Praktikanten/die Praktikantin persönlich gerichtete Rückmeldung des Betriebes über seine/ihre ge­zeigten Stärken und Defizite, die der Schule nicht bekannt gemacht werden muss, ist dagegen zu begrüßen.