Von der Leyen-Gymnasium Schlossbergstraße 42 66440 Blieskastel Telefon: 06842 / 9232-0 Telefax: 06842 / 9232-32 info@vdleyen.de
im Folgenden finden Sie wichtige Erlasse, Formulare, Gesetze, Hilfen, Informationen, Rechtsvorschriften, Richtlinien und Verordnungen, die häufig im Schulalltag gebraucht werden. Wir versuchen, Änderungen so schnell wie möglich einzuarbeiten und die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.
Wenn Sie Anregungen haben, Fehler entdecken oder veraltete Dokumente vorfinden, würden wir uns über eine Nachricht per E-Mail freuen.
Der Autor und/oder das Von der Leyen-Gymnasium übernehmen keinerlei Gewähr für Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der auf dieser Homepage bereitgestellten Informationen.
/
Soziale Einrichtungen sind den o.g. Richtlinien (vgl. 1.4) ausdrücklich als mögliche Praktikumsbetriebe genannt. lnsofem ist ein Schülerbetriebspraktikum in einer Kinderbetreuungseinrichtung (Kindergarten) möglich.
Nein, denn Schüler sollen in erster Linie die Zusammenarbeit in wirtschaftlich organisierten Einrichtungen erkunden und erfahren können und damit aus dem gewohnten schulischen Umfeld heraustreten.
Das Schülerbetriebspraktikum wird in der Sekundarstufe I, d.h. in den Klassenstufen 8 bzw. 9 (bei Gymnasien nur in Ausnahmefällen in 10.1), durchgeführt und ist grundsätzlich auf die Unterrichtszeit beschränkt. Um eine ordnungsgemäße Vor- und Nachbereitung zu gewährleisten, soll es darüber hinaus nicht unmittelbar vor bzw. nach den Ferien stattfinden (vgl. 1.5 der Richtlinien). Dies schließt eine Einbeziehung von Ferientagen in der Regel aus. Sofern in Ausnahmefällen ein Praktikum auch an Ferientagen (z.B. beweglichen Ferientagen) stattfindet, ist von der Schule sicher zu stellen, dass auch während dieser Zeit die allgemeine Aufsichtspflicht (vgl. 4.1 der Richtlinien) über die Schülerinnen und Schüler im Praktikum durch die betreuenden Lehrkräfte sowie die erforderliche Vor- und Nachbereitung gewährleistet sind.
Die für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler zuständigen Lehrkräfte üben während des Schülerbetriebspraktikums die allgemeine Aufsicht aus (vgl. 4.1 der Richtlinien). Während des Aufenthalts im Praktikumsbetrieb wird die Aufsichtspflicht auf den/die für die Betreuung der Praktikanten verantwortlichen Betriebsangehörigein übertragen. Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass die Schutzbestimmungen für Jugendliche und die Unfallverhütungsvorschriften genau beachtet und die Praktikanten über die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsschäden belehrt werden, denen sie während des Aufenthaltes im Betrieb ausgesetzt sein können (vgl. 3.5 und 4.4 der Richtlinien). Im Betrieb unterliegen die Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Betriebsordnung. Sie haben während des Betriebspraktikums die Weisungen der verantwortlichen Betriebsangehörigen zu befolgen (vgl. 4.5 der Richtlinien). Gleichwohl muss die Schule sicherstellen, dass zu jeder Zeit eine angemessene Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist (vgl. „Erlass zur Aufsichtspflicht der Lehrkräfte, zur Haftung und zur Unfallversicherung im Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des SaarIandes“ vom 30. Juli 1971, GMBI. Saar S. 471). Die betreuenden Lehrkräfte besuchen daher die Praktikantinnen und Praktikanten in ihren Betrieben regelmäßig; dabei überzeugen sie sich von dem ordnungsgemäßen Ablauf des Praktikums. Hierfür werden sie für die Dauer des Betriebspraktikums von anderen Unterrichtsverpflichtungen in angemessenem Umfang befreit (vgl. 4.1 der Richtlinien).
Damit die allgemeine Aufsichtspflicht durch die betreuenden Lehrkräfte ausgeübt werden kann, muss die Entfernung zwischen Betrieb und Schule auch bei häufigeren Besuchen der Schülerinnen und Schüler im Betrieb zumutbar sein (vgl. 1.4 der Richtlinien).
Betriebspraktika können auch in nahegelegenen Betrieben im Département Moselle, Großherzogtum Luxemburg und in Rheinland-Pfalz durchgeführt werden (vgl. 1.4 der Richtlinien), sofern die ständige Betreuung durch die Schule gewährleistet ist.
Da es sich beim Schülerbetriebspraktikum um eine Schulveranstaltung handelt und die Schule demnach die allgemeine Aufsichtspflicht über die Praktikantinnen und Praktikanten ausübt, weist die Schule die Schülerinnen und Schüler den Praktikumsbetrieben verbindlich zu. Allerdings hat sie dabei Neigung und Eignung sowie die Wünsche der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zu berücksichtigen, sofern die ausgesuchten Betriebe den grundsätzlichen Bedingungen des Betriebspraktikums nicht widersprechen (vgl. 3.6 der Richtlinien).
Die Zeit, die Schülerinnen und Schüler im Praktikumsbetrieb verbringen, ist Unterrichtszeit an einem außerschulischen Lernort. Damit die Praktikanten die für das Praktikum vorgegebenen Lernziele (vgl. 1.1 und 2.1 der Richtlinien) erreichen und ihr Lernpensum gerade auch unter den ungewohnten Bedingungen im Betrieb schaffen können, ist eine zielgerichtete Vorbereitung im Unterricht erforderlich (vgl. 2.1 und 2.2 der Richtlinien). Während ihres Betriebspraktikums führen die Schülerinnen und Schüler ein Berichtsheft, in dem sie ihre Erfahrungen und die Ergebnisse ihrer Beobachtungsaufträge (gem. Nr. 2 der Richtlinien) für die Auswertung und Nachbereitung in der Schule in geeigneter Weise dokumentieren (vgl. 4.8 der Richtlinien). Nach dem Betriebspraktikum werden die Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler im Sinne einer Ergebnissicherung gemeinsam ausgewertet (vgl. 5.1 und 5.2 der Richtlinien).
Am Ende des Betriebspraktikums stellt der Betrieb eine Teilnahmebescheinigung aus, die der Schülerakte beigefügt wird. Die Teilnahme am Betriebspraktikum wird im Zeugnis vermerkt (vgl. 4.9 der Richtlinien). Darüber hinaus können weitere von den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung des Betriebspraktikums erbrachte Leistungen (z.B. Praktikumsheft, Präsentationen während des Unterrichts) in die Benotung der schriftlichen Fächer (gem. Nr. 2 des ,,Klassenarbeitenerlass“) einfließen.
Eine Bewertung oder Benotung der Leistungen des Praktikanten/der Praktikantin durch den Betrieb (z.B. „Praktikumszeugnis“), die in die Schulnoten einfließen, ist jedoch nicht zulässig. Eine an den Praktikanten/die Praktikantin persönlich gerichtete Rückmeldung des Betriebes über seine/ihre gezeigten Stärken und Defizite, die der Schule nicht bekannt gemacht werden muss, ist dagegen zu begrüßen.
Erlass zur Leistungsmessung vom 16.07.2017 (vorher Klassenarbeitenerlass)
Erlass zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung. Vom 18. Juli 2005
Erlasse und Richtlinien zum Schulsport
Erlasse betreffend die Richtlinien zur Sexualerziehung an den Schulen des Saarlandes
Erlass über die Teilnahme konfessionsfremder oder konfessionsloser Schüler am Religionsunterricht
Erlass über die Suchtprävention und die Vorgehensweise bei Suchtmittelmissbrauch an Schulen
Schulordnungsgesetz (20. Juni 2012)
Richtlinien über Schulwanderungen
Richtlinien zur Suchtprävention an den Schulen des Saarlandes
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (GOSVO) (gültig im Schuljahr 2018/2019 für die Klassenstufen 11 und 12)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (GOSVO) (gültig im Schuljahr 2018/2019 für die Klassenstufe 10 und danach aufsteigend)
Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafel des Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10)
Stundenplan 2018-19