Infektionsmaßnahmen in Schulen ab dem 09.05.2022

Corona

Auszug aus den Regelungen für Schüler*innen

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Die zweimal wöchentlich stattfindenden seriellen Testungen sowie die anlassbezogenen Testungen an acht aufeinanderfolgenden Schultagen werden eingestellt.

Die Verpflichtung zum Vorlegen eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb entfällt. Ab Montag, 9. Mai 2022, werden die bisher zweimal wöchentlich stattfindenden anlasslosen (seriellen) Testungen in Schulen nicht mehr durchgeführt. Die Möglichkeit für Eltern, ihr Kind aufgrund der Testungen vom Präsenzschulbetrieb abzumelden, besteht nicht mehr. Schüler*innen, die aufgrund der Testpflicht bisher am Lernen von zuhause teilnehmen, müssen ab 9. Mai 2022 wieder am Präsenzschulbetrieb teilnehmen.

Da mit Ablauf des 7. Mai 2022 auch die Saarländische Absonderungsverordnung außer Kraft tritt, werden auch die dort vorgegebenen anlassbezogenen Testungen nach Auftreten eines Infektionsfalles in der Schule ab Montag, 9. Mai 2022, nicht weitergeführt oder neu aufgenommen.

Freiwillige Testungen sind weiterhin möglich.

Damit sich alle Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte und das weitere pädagogische und nicht-pädagogische Personal bei Bedarf auch weiterhin testen können, werden diesen Personen auf Wunsch bis zu zwei Nasal-Testkits pro Woche für eigenverantwortlich durchgeführte Selbsttests durch die Schule ausgehändigt. Die Tests sollen in der Regel zu Hause durchgeführt werden.

Testzertifikate werden von der Schule grundsätzlich nicht mehr ausgestellt. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn Testzertifikate (...) für schulische Belange der Schüler*innen benötigt werden, kann in der Schule ein beobachteter Test durchgeführt und ein Testzertifikat ausgestellt werden.

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Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie das weitere pädagogische und nicht-pädagogische Personal einer Schule mit einer SARS-CoV-2-Exposition nehmen am Präsenzschulbetrieb teil.

Für nachweislich positiv getestete Personen wird seitens des Gesundheitsamtes bzw. der Ortspolizeibehörde eine Isolation für fünf Tage angeordnet. Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen besteht keine Verpflichtung zur Absonderung. Den betroffenen Personen wird bei privaten Kontakten empfohlen, die AHA+L-Regeln einzuhalten, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren, soweit zumutbar insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen sowie sich für einen Zeitraum von sieben Tagen täglich selbst zu testen.

Die o.g. Verhaltensempfehlungen gelten ausschließlich für den privaten Bereich. Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von nachweislich positiv getesteten Personen besteht die grundsätzliche Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzschulbetrieb unter den dort vorgegebenen Infektionsschutzbedingungen.

Das Vorgenannte gilt entsprechend auch für die Teilnahme an den Abschlussprüfungen. Die Empfehlungen zu den Infektionsschutzmaßnahmen sowie die Angebote für Testungen anlässlich der Abschlussprüfungen (...) bleiben unberührt.

Insbesondere folgende Infektionsschutzmaßnahmen (...), sind weiterhin anzuwenden:

  • Befreiung von als vulnerabel zu betrachtenden Schülerinnen und Schülern sowie von Schülerinnen und Schülern, die mit einer als vulnerabel zu betrachtenden Person im selben Haushalt leben, auf Antrag von der Präsenzpflicht im Unterricht (...).
  • (...)
  • Umgang mit Erkältungs- oder Krankheitssymptomen
  • Regelmäßiges Lüften
  • Vor allem im Sport– und Musikunterricht bzw. beim Singen und Musizieren von Blasinstrumenten wird empfohlen, die Möglichkeiten zum Unterrichten im Freien, immer wenn das Wetter es zulässt, zu nutzen bzw. in Innenräumen/in der Halle möglichst Abstände einzuhalten.