Änderungen der Corona-Verordnungen

Corona

Informationen des Ministeriums für Bildung und Kultur

Liebe Eltern, liebe Schüler*innen,

das Ministerium für Bildung und Kultur hat darum gebeten, Sie über aktuelle Änderungen der Corona-Verordnungen zu informieren. Dieser Bitte komme ich im Folgenden nach.

Für alle Schüler*innen

Ab sofort gilt eine verbindliche zweimal wöchentliche Testpflicht, die sich auch auf Geimpfte und Genesene erstreckt.

Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Schulgebäude, auch während des Unterrichts, bleibt weiterhin bestehen. Die Verpflichtung gilt wie bisher, soweit im Einzelfall keine medizinischen Gründe glaubhaft gemacht wurden, die dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes entgegenstehen. Kommt eine Person der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes in der Schule nicht nach, so ist ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fernbleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die Schulpflicht dar, der als solcher geahndet werden kann.

 

Volljährige Schüler*innen

Die derzeit ausgestellten sog. Dauerbescheinigungen verlieren für volljährige Schüler*innen ihre Gültigkeit. Sie dürfen ab dem 02.12.2021 nicht mehr eingesetzt werden.

 

Nicht volljährige Schüler*innen

Für alle nicht volljährigen Schüler*innen laufen alle Dauerbescheinigungen zum 22.12.2021 aus, d.h. sie sind während der Weihnachtsferien nicht gültig. Neue Dauerbescheinigungen erhalten diese  Schüler*innen voraussichtlich zum Schulstart im neuen Jahr 2022 am 04.01.2022. 

An noch nicht volljährige Schüler*innen, die vollständig geimpft oder genesen sind, kann die Dauerbescheinigung ab sofort ausgegeben werden. Falls Ihr Kind geimpft oder genesen ist und eine neue Dauerbescheinigung ausgestellt werden soll, informieren Sie bitte Ihren/Ihre Klassenlehrer*in/Tutor*in und legen Sie ihm/ihr einen Impf- oder Genesenennachweis vor.

 

Eltern und Erziehungsberechtigte

Für alle für den Schulbetrieb notwendigen Zusammenkünfte, insbesondere zum Beispiel für Elterngespräche, Elternabende und andere zwischen Erziehungsberechtigten und dem pädagogischen Personal der Schule notwendigen Zusammenkünfte, gilt weiterhin die 3G-Regelung.

 

Freundliche Grüße

i.A.
Christoph Kohl
Schulleiter